Zitierfähige Version
- Revision von Konditionenkartell vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Konditionenkartell vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Konditionenkartell vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Konditionenkartell vom 09.01.2013 - 13:57
- Revision von Konditionenkartell vom 08.04.2010 - 13:17
- Revision von Konditionenkartell vom 16.07.2009 - 15:14
- Revision von Konditionenkartell vom 08.06.2009 - 11:48
Konditionenkartell
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Kartell zur Regelung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Nach § 1 GWB und Art. 101 I AEUV grundsätzlich verboten. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Konditionenkartell im Einzelfall nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV von diesem Verbot ausgenommen ist, sind maßgeblich die „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1) heranzuziehen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon