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Kontrahierungszwang

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Recht:

    Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist (z.B. für Eisenbahn, Post, Energieversorgungsunternehmen); Ausnahme von der Vertragsfreiheit. Kontrahierungszwang wird allgemein dann bejaht, wenn eine öffentliche Versorgungsaufgabe (sog. Daseinsvorsorge) besteht. Über § 20 I, II oder VI GWB ebenfalls Kontrahierungszwang möglich, soweit das fragliche Unternehmen Normadressat ist und eine unbillige Behinderung oder eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund anzunehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

    II. Health Care Management:

    1. Begriff: Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen. In der privaten Krankenversicherung galt der Kontrahierungszwang bis Ende 2008, mit Ausnahme einiger bestimmter Gruppenversicherungsverträge, nicht. Seit dem 1.1.2009 müssen allerdings auch die privaten Krankenversicherer eine Grundversicherung mittels eines Basistarifes anbieten. Für diesen Tarif gilt der Kontrahierungszwang. Unmittelbar verbunden mit dem Kontrahierungszwang ist der Risikostrukturausgleich (vgl. auch Morbi-RSA). Durch den Kontrahierungszwang können die Krankenkassen die bei ihnen Versicherten und damit auch das versicherte Risiko nicht beeinflussen. Dies führt zu ungleichen Belastungen und Risikostrukturen unter den Versicherungen. Mit Hilfe des Risikostrukturausgleichs sollen die Unterschiede ausgeglichen werden.

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