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Kontrahierungszwang

Definition: Was ist "Kontrahierungszwang"?

I. Recht: Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist. II. Health Care Management: Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen.

 

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Recht
    2. Versicherungswirtschaft
    3. Health Care Management

    Recht

    Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist (z.B. für Eisenbahn, Post, Energieversorgungsunternehmen); Ausnahme von der Vertragsfreiheit. Kontrahierungszwang wird allgemein dann bejaht, wenn eine öffentliche Versorgungsaufgabe (sog. Daseinsvorsorge) besteht. Über die §§ 19 I i.V.m. 19 II Nr. 1, 20 I oder V GWB ebenfalls Kontrahierungszwang möglich, soweit das fragliche Unternehmen Normadressat ist und eine unbillige Behinderung oder eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund anzunehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

    Versicherungswirtschaft

    Annahmezwang.

    1. Begriff: Pflicht zur Versicherungsnahme bzw. zur Annahme von Versicherungsanträgen, durch die die grundsätzlich geltende Abschlussfreiheit der Vertragsparteien einschränkt wird.

    2. Merkmale und Anwendungsbereiche: Der Kontrahierungszwang begründet eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Risikoträgers auf Inanspruchnahme einer Versicherungsdeckung zum Schutz des Drittgeschädigten (der Risikoträger wird damit zum Versicherungsnehmer) und/ oder eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Versicherers auf Annahme von Versicherungsanträgen zum Schutz des Versicherungsinteressenten sowie ggf. ebenso des Drittgeschädigten. Anwendungsbereiche sind bspw. die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung.

    3. Kontrahierungszwang in der Kfz-Haft­pflicht­ver­sicherung: Seitens des Kfz-Halters besteht in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung einerseits als Risikoträger die Pflicht zur Versicherungsnahme und andererseits in seiner Eigenschaft als Versicherungsinteressent ein einklagbarer Anspruch gegenüber dem von ihm gewählten Versicherer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags; auch der betreffende Versicherer hat insofern einen Kontrahierungszwang. Nach § 5 PflVG darf ein Versicherungsantrag nur in Ausnahmefällen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang abgelehnt werden; sonst gilt er als angenommen (Annahmefiktion).

    4. Kontrahierungszwang in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Insbesondere Arbeitnehmer, aber auch weitere gesetzlich definierte Personengruppen unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Aufnahme neuer Versicherter generell unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder Einkommen verpflichtet.

    5. Kontrahierungszwang in der Privaten Krankenversicherung (PKV): Angesichts des privatrechtlichen Grundsatzes der Vertragsfreiheit kennt die PKV grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang. Dementsprechend gibt es auf Seiten der Kunden auch keine Versicherungspflicht. Eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur Annahme eines Vertrags gibt es allerdings in folgenden Ausnahmefällen:

    a) Versicherungsschutz bei Neugeborenen von Eltern mit PKV-Schutz: beginnt ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung unmittelbar nach der Geburt, wenn das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt bei der Versicherung angemeldet wird (§ 198 VVG).

    b) Dauernde Öffnung der PKV für Beamtenanfänger: Beamtenanfänger sowie deren Familienangehörige werden nicht aus Risikogründen abgelehnt, und Risikozuschläge werden auf maximal 30 % begrenzt.

    c) Erleichterter Wechsel in die PKV für GKV-versicherte Beamte: Kein GKV-versicherter Beamter wird aus Risikogründen abgelehnt und Risikozuschläge werden auf maximal 30 % des tariflichen Betrags begrenzt.
    d) Kontrahierungszwang für die Aufnahme in die private Pflegepflichtversicher­ung (§ 110 III SGB XI).
    e) Kontrahierungszwang bei zurückkehrenden Nichtversicherten, die der PKV zuzuordnen sind, seit dem 1.7.2007 im modifizierten Standardtarif (§ 315 SGB V).

    f) Kontrahierungszwang im Basistarif seit dem 1.1.2009 für versicherungsberechtigte Personen gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG).

    Health Care Management

    Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen. In der privaten Krankenversicherung galt der Kontrahierungszwang bis Ende 2008, mit Ausnahme einiger bestimmter Gruppenversicherungsverträge, nicht. Seit dem 1.1.2009 müssen allerdings auch die privaten Krankenversicherer eine Grundversicherung mittels eines Basistarifes anbieten. Für diesen Tarif gilt der Kontrahierungszwang. Unmittelbar verbunden mit dem Kontrahierungszwang ist der Risikostrukturausgleich (vgl. auch Morbi-RSA). Durch den Kontrahierungszwang können die Krankenkassen die bei ihnen Versicherten und damit auch das versicherte Risiko nicht beeinflussen. Dies führt zu ungleichen Belastungen und Risikostrukturen unter den Versicherungen. Mithilfe des Risikostrukturausgleichs sollen die Unterschiede ausgeglichen werden.

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