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Kooperation

Definition: Was ist "Kooperation"?
Zusammenarbeit unterschiedlicher Intensität, zeitlicher Dauer und Zielrichtung zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen. Kooperationspartner können dabei sowohl Wettbewerber, d.h. Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe als auch Unternehmen einer anderen Wirtschaftsstufe sein. Kooperationen können je nach individueller Ausgestaltung gegen das Kartellverbot des § 1 GWB und des Art. 81 I EGV verstoßen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zwischenbetriebliche Kooperation.

    I. Begriff:

    Zusammenarbeit zwischen meist wenigen, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmungen zur Steigerung der gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit.

    Intensitätsstufen der Zusammenarbeit:
    (1) Informationsaustausch;
    (2) Erfahrungsaustausch;
    (3) Absprachen;
    (4) Gemeinschaftsarbeiten ohne Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en);
    (5) Gemeinschaftsarbeiten mit Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en);
    (6) Gütergemeinschaft;
    (7) Bildung eines Kooperationsmanagements;
    (8) Gemeinschaftsgründung;
    (9) rechtliche Ausgliederung des Kooperationsmanagements.

    Die Intensitätsstufen
    (7) und
    (9) beziehen sich auf die gesamte Kooperationsinstitution und deren Organisationsgrad, die restlichen Intensitätsstufen auf die Art und Weise der Kooperationsbeziehungen.

    II. Formen:

    1. Nach den beteiligten Wirtschaftsstufen: a) Horizontale Kooperation:Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern der gleichen Wirtschaftsstufe, die gleichartige oder eng substituierbare Güter anbieten, z.B. zwischen Herstellern von Haushaltsgeräten oder zwischen Lebensmittel-Einzelhändlern. Die Horizontal-Kooperation kann die gesamte Branche (Branchen-Kooperation) oder nur wenige Unternehmen eines Wirtschaftszweiges umfassen (Gruppen-Kooperation).

    b) Vertikale Kooperation:Zusammenarbeit zwischen Betrieben, die unterschiedlichen Wirtschaftsstufen angehören, z.B. Kooperation zwischen Industrie und Handel bei Vertriebsbindungen, bei der vertikalen Preisbindung oder innerhalb des Handels, etwa zwischen Großhandel und gewissen Einzelhändlern bei den freiwilligen Ketten.

    2. Nach den gemeinschaftlich durchgeführten Funktionen: a) Die Kooperation kann sich auf nahezu alle betrieblichen Funktionen erstrecken, z.B. auf Beschaffung, Produktion, Absatz und Finanzierung: gesamtfunktionelle Kooperation.

    b) Meist bleibt die Zusammenarbeit auf einzelne Funktionen beschränkt: Teilfunktionelle bzw. sektorale Kooperation, z.B. Beschaffungs-, Produktions-, Absatz-, Verwaltungs- oder Finanz-Kooperation.

    3. Nach den Marktgebieten, auf die sich die kooperative Tätigkeit erstreckt: a) Zusammenarbeit auf

    regionalen oder überregionalen

    Inlandsmärkten.

    b) Zusammenarbeit auf Auslandsmärkten, und zwar im Hinblick auf die Beschaffung (Import-Kooperation) und bez. des Absatzes (Export-Kooperation).

    4. Nach der beabsichtigten Dauer kooperativer Aufgabenerfüllung: a) Zusammenarbeit beim Erhalt bzw. der Erfüllung eines Einzelauftrags (Auftrags-Kooperation).

    b) Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen auf längere Sicht (kurz-, mittel- oder langfristige Kooperation).

    III. Kartellrechtliche Beurteilung:

    Mit der Kooperation von Unternehmungen sind vielfältige volks- und betriebswirtschaftliche sowie steuer-, gesellschafts- und kartellrechtliche Probleme verbunden. Während manche Kooperationen, etwa von kleinen und mittleren Unternehmen, zu einer spürbaren Wettbewerbsbelebung führen, können von anderen Kooperationen Wettbewerbsbeschränkungen ausgehen, die das Marktergebnis negativ beeinflussen. Aufgrund der oben aufgezeigten großen Vielfalt an Formen und Intensitätsstufen von Kooperationen ist daher von den Kooperationsteilnehmern in jedem Einzelfall selbst zu prüfen, ob die Kooperation gegen das Verbot des § 1 GWB und des Art. 81 I EGV (Art. 101 I AEUV) verstößt oder ob eine Legalisierung nach §§ 2f. GWB und Art. 81 III EGV (Art. 101 III AEUV) in Betracht kommt.Sie können dabei auf Merkblätter und Leitlinien des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission zurückgreifen, die Hilfestellung bei der Selbsteinschätzung sowie bei der Auslegung der einschlägigen kartellrechtlichen Bestimmungen geben. Ferner besteht die Möglichkeit, die Kartellbehörde um eine Entscheidung zu bitten, nach der bezüglich der Kooperation die Voraussetzungen des § 1 GWB und des Art. 81 I EGV (Art. 101 I AEUV) nicht vorliegen, so dass die Kartellbehörde keinen Anlass zum Tätigwerden sieht (§ 32c GWB).

    IV. Kooperation im Auslandsgeschäft:

    Internationale Kooperation, regionale Integration.

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