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Kostenentscheidung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Entscheidung v.a. des Gerichts über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen.

    2. Zivilprozess: im Urteil enthalten, das den Prozess beendet (§ 308 II ZPO). Die zum Tragen der Kosten verurteilte Partei muss die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten, soweit sie notwendig waren (v.a. Rechtsanwaltsgebühren), bezahlen.

    a) Grundsätzlich sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 91 ZPO); anders nur, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen einer Partei sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, außer wenn die Zuvielforderung der Partei gering oder entschuldbar ist (§ 92 ZPO).

    b) Sonderregelung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO) und Räumungsklagen (§ 93b ZPO).
    c) Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung ist nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar.

    Ausnahme: Bei Erledigung der Hauptsache und Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde.

    d) Festsetzung: Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt (Kostenfestsetzung).

    3. Verwaltungshandeln mit der Sachentscheidung: Festsetzung nach § 14 VerwKostenG. Die Kostenentscheidung bei Widerspruch gegen den Verwaltungsakt richtet sich nach den §§ 72 f. VwGO.

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