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Kreditkosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kosten der Inanspruchnahme eines Kredits, bestehend aus Zins, Provisionen sowie Auslagen und Nebenkosten.
Im Bereich des Verbraucherkredits (Verbraucherdarlehen) schreibt § 492 BGB die Angabe von Zinsen und aller sonstigen Kosten im schriftlichen Kreditvertrag vor. Bei Überziehungskrediten gilt § 493 BGB. Bei Verbraucherdarlehen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten (Preisaushang, Angabe des Effektivzinses). Diese Bestimmungen betreffen nur Kredite an Letztverbraucher (vgl. § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) i.d.F.vom 18.10.2002 (BGBl I 4197) m.spät. Änd.
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