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Kreditkosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kosten der Inanspruchnahme eines Kredits, bestehend aus Zins, Provisionen sowie Auslagen und Nebenkosten.
Im Bereich des Verbraucherkredits (Verbraucherdarlehen) schreibt § 492 BGB die Angabe von Zinsen und aller sonstigen Kosten im schriftlichen Kreditvertrag vor. Bei Überziehungskrediten gelten §§ 493, 504 BGB. Bei Verbraucherdarlehen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten (Preisaushang, Angabe des Effektivzinses). Diese Bestimmungen betreffen nur Kredite an Letztverbraucher (vgl. § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) i.d.F. vom 18.10.2002 (BGBl. I 4197) m.spät.Änd.
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