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Kreditvertrag
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1. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur: Zwischen Kreditvertrag und Darlehensvertrag besteht kein rechtlicher Unterschied, denn alle Arten von Geldkrediten sind als Darlehen zu qualifizieren und unterliegen den §§ 488 ff. BGB. Das BGB verwendet nur den Begriff „Darlehensvertrag”. Da diese Vorschriften überwiegend nicht zwingend sind, werden Kreditverträge oft durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und einschlägige Formulare (Formularverträge) näher ausgestaltet. Ein Konsumentenkredit unterfällt u.U. den Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehens (§§ 491–498 BGB) und anderer Finanzierungshilfen (Abzahlungsgeschäft, finanziertes Abzahlungsgeschäft). Soll ein Kredit gesichert werden, wird (bes. bei nicht akzessorischen Kreditsicherheiten bzw. treuhänderischen Sicherheiten) der Kreditvertrag durch eine Sicherungsabrede (Zweckerklärung) oder einen Sicherungsvertrag ergänzt.
2. Abschluss: Bereits die Aufnahme von Verhandlungen über einen Kreditvertrag begründet zwischen den Beteiligten ein geschäftsähnliches Schuldverhältnis (§ 311 II, III BGB). Der Abschluss eines Kreditvertrags erfordert eine Einigung über alle Regelungen einer Kündigung, die Kreditkosten, die Besicherung, den Gerichtsstand sowie die Einbeziehung der AGB. Oft wird ein Schuldschein ausgestellt, der kein Wertpapier, aber eine wichtige Beweisurkunde ist.
3. Rechte und Pflichten der Beteiligten: Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Kreditnehmer den Kredit vereinbarungsgemäß für die festgelegte Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Ein Widerruf des Darlehensversprechens ist zulässig, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird (§ 490 I BGB). Wesentliche Pflichten des Kreditnehmers sind die Zahlung der Kreditzinsen und die Rückführung des Kredits; Letzteres ist freilich rechtlich keine Hauptpflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Dem Kreditnehmer obliegen bestimmte Nebenleistungen. Bei Krediten für Privatkunden (Privatkundengeschäft) ist die SCHUFA-Klausel, bei Geschäftskunden (im Firmenkundengeschäft) die Negativerklärung bedeutsam. Eine Säumnis des Kreditnehmers bei der Zahlung von Zinsen oder Annuitäten löst nur dann die sofortige Fälligkeit ausstehender Beträge aus, wenn der Kreditvertrag dies vorsieht (Verfallklausel; Schuldnerverzug).
4. Beendigung: Ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit endet grundsätzlich durch Zeitablauf, ansonsten ist eine Kündigung erforderlich (§ 488 III BGB). Ein zeitlich befristeter Kredit kann nach § 314 BGB auch innerhalb der Laufzeit aus außerordentlichem („wichtigem”) Grund gekündigt werden (Kreditkündigung).
5. Mängel des Kreditvertrags: Wie bei jedem Rechtsgeschäft können sich Mängel v.a. aus fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, Fehlern im Hinblick auf die Stellvertretung oder eine behördliche Genehmigung sowie aus einer wirksamen Anfechtung ergeben. Zu beachten ist ferner, dass ein Verstoß gegen das Wucherverbot zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt (§ 138 II BGB). Alle Kreditarten mit Ausnahme des Kontokorrentkredits unterliegen dem Verbot des Zinseszinses (§ 248 I BGB), welches auch Umgehungsgeschäfte erfasst, wie v.a. die Abrede, künftiger Zins solle dem Kapital zugeschlagen werden. Hingegen berühren Verletzungen der §§ 13 ff. KWG (Großkredit, Millionenkredit, Organkredit) nach ihrem Schutzzweck nicht das Außenverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer; sie führen daher nicht die Unwirksamkeit des Kreditvertrags herbei. Ebenso wenig bewirken Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des (anfänglichen) jährlichen Effektivzinses nach der Preisangabenverordnung und nach dem Verbraucherkreditgesetz die Nichtigkeit des Kreditvertrags.
6. Sonderregelungen gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff. BGB).
Vgl. auch: Darlehen.
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