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Kursstützung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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planmäßige Käufe von interessierten Stellen, um den Kurs von Wertpapieren oder einer Währung vor einem starken Kursrückgang zu schützen. Für umfassende Kursstützung wird meist ein Konsortium gebildet.
1. Kursstützung im Währungsbereich erfolgt durch kurspflegende Stellen wie Notenbanken, um z.B. das Absinken einer Währung unter Interventionspunkte zu verhindern.
2. Kursstützung bei Aktien wird z.B. im Zusammenhang mit der Ausgabe von Bezugsrechten durchgeführt, um den Aktienkurs nicht unter den Bezugspreis der jungen Aktien absinken zu lassen.
Abgrenzung zur Marktmanipulation: Das Verbot der Marktmanipulation des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. In der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung vom 1.3.2005 (BGBl. I S. 515) ist die zulässige Marktpraxis aufgeführt. Eine Marktpraxis ist aber nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde. Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. 12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003.
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