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Lagerhalter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
1. Allgemein: derjenige, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (Lagergeschäft).
2. Umsatzsteuerrecht: derjenige, der ein Steuerlager, insbesondere ein Umsatzsteuerlager betreiben darf.
Pflichten
1. Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des Gutes, wenn er nicht nachweist, dass diese auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden waren (§ 475 HGB). Die Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahr (§ 475a i.V. mit § 439 I HGB), eine Verkürzung gegenüber einem Verbraucher ist unzulässig (§ 475h HGB).
2. Anzeigepflichten und bes. bedungene oder handelsübliche Erhaltungspflichten.
3. Versicherungspflicht nur bei bes. Anweisung, Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher.
4. Gestatten der Besichtigung des Gutes, der Entnahme von Proben und der zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen durch den Einlagerer während der Geschäftsstunden (§ 471 HGB).
5. Haftungspflicht auf die entstehende Umsatzsteuer auf aus seinem Umsatzsteuerlager ausgelagerte Waren, wenn der Lagerhalter die persönlichen Daten des Auslagerers nicht in der gesetzlich geforderten Art und Weise aufzeichnet.
Rechte
1. Anspruch
(1) auf Zahlung der Lagerkosten, das sind Lagergeld und Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, z.B. Zahlung von Fracht, Zoll und Versicherung (§ 474 HGB);
(2) auf Ersatz von Schäden, die ihm durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch vertragswidriges Verhalten des Einlagerers entstanden sind (§§ 694 BGB, 468 III HGB).
2. Gesetzliches Pfandrecht wegen der Lagerkosten an dem Gut, solange er es in Besitz hat oder durch ein Traditionspapier darüber verfügen kann (§ 475b III HGB). Wegen der anderen Forderungen besteht kein Pfandrecht, u.U. ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
3. Anspruch auf Rücknahme des Gutes
(1) nach Ablauf der vereinbarten Lagerfrist;
(2) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, wenn keine Lagerfrist vereinbart ist;
(3) bei dem Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 473 II S. 2 HGB).
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