kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
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Ein gegenüber den Regeln des BGB verstärktes handelsrechtliches Zurückbehaltungsrecht (§§ 369–372 HGB). Es handelt sich um ein pfandartiges Befriedigungsrecht eines Kaufmanns bei beiderseitigen Handelsgeschäften an Waren oder Wertpapieren des Vertragsgegners (§ 369 HGB).
1. Voraussetzungen: a) Die Forderung des Gläubigers muss aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden (nicht durch Forderungsabtretung erworben) sowie fällig sein.
b) Gegenstand des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts sind nur Waren oder Wertpapiere, die aufgrund eines Handelsgeschäfts (einseitiges genügt) mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt und im allgemeinen Eigentum des Schuldners sind. Gutgläubiger Erwerb des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist im Gegensatz zum Pfandrecht nicht möglich.
c) Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen sein (§ 369 III HGB). Auch der Verkaufskommissionär hat kein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an der zum Verkauf übergebenen Waren.
2. Wirkungen: a) Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht wirkt als persönliches Recht nur gegen den Schuldner, nicht gegen den Dritten, v.a. den Eigentümer, es sei denn, der Dritte hat das Eigentum später durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder ein sonstiges dingliches Recht erlangt (§ 986 II BGB).
b) Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gibt ein pfandartiges Befriedigungsrecht durch Verkauf aufgrund eines vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Pfandverkaufs (§ 371 HGB).
c) Bei Insolvenz des Schuldners gewährt das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ein Recht zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 Nr. 3 InsO).