Lagergeschäft
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Handelsbetriebslehre
Warendistribution über die Lager der Glieder der Handelskette, z.B. beim Eigengeschäft eines Einkaufskontors des Großhandels. Auch bei Fremdgeschäften ist Lenkung des Warenstroms über das Lager des Kontors möglich; vorherrschend ist hierbei jedoch das Streckengeschäft.
Handelsrecht
1. Begriff: Gewerbsmäßig übernommene Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch Lagerhalter (§§ 467–475h HGB). Das Lagergeschäft ist eine bes. Art des Verwahrungsvertrags.
2. Gegenstand des Vertrags ist die Lagerung und Aufbewahrung von lagerbaren Gütern.
3. Arten der Lagerung: a) Sonder-Lagergeschäft,wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gut ist gesondert aufzubewahren. Es bleibt Eigentum des Einlagerers.
b) Sammel-Lagergeschäft (Mischlagerung): Wenn die Aufbewahrung und die Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte (Getreide in Silos, Benzin in Tanks) gestattet ist. Es entsteht Miteigentum der beteiligten Einlagerer nach Bruchteilen (§ 469 II HGB).
c) Summen-Lagergeschäft: Einlagerung vertretbarer Sachen. Das Eigentum geht auf den Lagerhalter über, und dieser ist nur verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten; uneigentlicher Verwahrungsvertrag, auf den die Vorschriften über das Sachdarlehen (Darlehen) angewandt werden (§§ 700, 607 ff. BGB).