Zitierfähige Version
- Revision von Lastschriftverfahren vom 19.02.2018 - 14:40
- Revision von Lastschriftverfahren vom 27.09.2017 - 15:17
- Revision von Lastschriftverfahren vom 04.12.2015 - 07:43
- Revision von Lastschriftverfahren vom 04.11.2015 - 09:18
- Revision von Lastschriftverfahren vom 30.01.2013 - 10:23
- Revision von Lastschriftverfahren vom 10.05.2010 - 15:44
- Revision von Lastschriftverfahren vom 03.02.2010 - 08:48
- Revision von Lastschriftverfahren vom 18.11.2009 - 13:32
- Revision von Lastschriftverfahren vom 22.09.2009 - 08:49
- Revision von Lastschriftverfahren vom 20.05.2009 - 18:10
Lastschriftverfahren
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: bargeldloses Zahlungsverfahren, bei dem der Zahlungsempfänger unter Einschaltung eines Kreditinstituts einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt. Der bankmäßige Zahlungsvorgang wird dabei (anders als bei der Überweisung) vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis des Zahlungspflichtigen. Vorteile des Lastschriftverfahrens für den Gläubiger bestehen v.a. darin, dass er den Zeitpunkt der Zahlung bestimmt und somit weiß, wann er über die entsprechenden Gegenwerte verfügen kann. Der Schuldner andererseits ist der Mühe enthoben, seine Zahlungstermine zu überwachen und Überweisungen oder Schecks auszustellen. Er ist allerdings in seinen finanziellen Dispositionen eingeschränkt, da der Zeitpunkt der Belastung seines Kontos durch den Gläubiger bestimmt wird. Rechtsgrundlage für das Lastschriftverfahren ist das zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarte Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen). Darin werden die Aufgaben und Haftungsverhältnisse der beteiligten Kreditinstitute geregelt.
2. Verfahrensarten: a) Abbuchungsverfahren: Der Zahlungspflichtige beauftragt seine Bank, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellten Lastschriften zulasten seines Kontos einzulösen. Der Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen ist jederzeit vom Zahlungspflichtigen kündbar. Bei diesem Verfahren steht dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht gegen die Belastungsbuchung zu. Das Abbuchungsverfahren soll dem individuell gestalteten Zahlungsverkehr dienen, z.B. dem Einzug von Forderungen aus einzelnen Lieferungen und Leistungen.
b) Einzugsermächtigungsverfahren: Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger schriftlich eine Ermächtigung, auf ihn Lastschriften zu ziehen. Bei diesem Verfahren wird dem Zahlungspflichtigen das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen der Belastung zu widersprechen und eine Wiedergutschrift des belasteten Betrages zu verlangen. Der Lastschrift kann grundsätzlich zeitlich unbefristet widersprochen werden, wobei die dt. Kreditwirtschaft in ihren AGB (Nr. 7 III) gegenüber ihren Kunden vereinbart hat, dass die Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften spätestens dann endgültig sind, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen hat. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist für typische Massengeschäfte gedacht und eignet sich neben dem Einzug regelmäßig wiederkehrender Forderungen auch für die Verrechnung von bargeldlosen Zahlungen mit der Bankkundenkarte und Unterschrift im Handel. In der Praxis hat das Einzugsermächtigungsverfahren eine wesentlich größere Bedeutung als das Abbuchungsverfahren erlangt, da es für die Kreditinstitute rationeller ist. Im Interbankenverkehr werden Lastschriften voll elektronisch abgewickelt (elektronischer Zahlungsverkehr/Lastschrift (EZL)). Dem belasteten Kunden werden sie im Kontoauszug angezeigt. Bei Nichteinlösen der Lastschrift (z.B. mangels Deckung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen) erfolgt eine Rücklastschrift in vollautomatisierter Form unter Angabe des Rückgabegrundes (z.B. „Konto erloschen“ oder „wegen Widerspruchs“). Bei Lastschriftbeträgen ab 3.000 Euro erfolgt zusätzlich eine Eilnachricht an die erste Inkassostelle.
Vgl. auch Electronic Cash, ELV, SEPA-Lastschrift.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon