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- Revision von laufende Inventur vom 02.09.2009 - 16:35
- Revision von laufende Inventur vom 05.10.2009 - 15:00
- Revision von laufende Inventur vom 18.11.2009 - 13:34
- Revision von laufende Inventur vom 04.08.2010 - 15:05
- Revision von laufende Inventur vom 25.02.2013 - 15:02
- Revision von laufende Inventur vom 03.07.2017 - 15:59
- Revision von laufende Inventur vom 14.02.2018 - 17:42
laufende Inventur
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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permanente Inventur; eine Form der effektiven Inventur.
1. Kennzeichen: Im Gegensatz zur Stichtagsinventur werden die Bestände nicht an einem bestimmten Stichtag körperlich aufgenommen, sondern „laufend” während des ganzen Geschäftsjahres. Am Bilanzstichtag werden die Bestände aus der buchmäßigen Bestandsfortschreibung in das Inventar übernommen.
2. Wesentliche Voraussetzungen:
(1) strenge Anforderungen an die Bestandsfortschreibung (z.B. in der Lagerbuchführung): alle Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge; belegmäßiger Nachweis;
(2) in jedem Geschäftsjahr mind. einmal Vergleich zwischen Buchbestand und körperlicher Bestandsaufnahme je einzelnem Bestand; gleichzeitige Prüfung aller Bestände je Lagerort nicht erforderlich;
(3) Buchbestände sind ggf. an die Bestandsaufnahme anzupassen;
(4) laufende Inventur ist nicht auf das Vorratsvermögen (Hauptanwendungsfall) beschränkt, nicht anwendbar auf Vorräte mit unkontrollierbaren Abgängen und bei bes. wertvollen Vermögensgegenständen.
3. Durchführung: in unregelmäßigen und vorher nicht absehbaren Zeitabständen (den Inventurplan sollte nur der Inventurleiter kennen) durch nicht für die Bestände verantwortliche Personen; nur dann ist Kontrollfunktion gewährleistet.
Am Bilanzstichtag selbst findet i.d.R. keine bes. Stichtaginventur statt, sodass nachteilige Betriebsunterbrechungen zum Jahresende und der Einsatz sachkundigen Personals für die Bestandsaufnahme vermieden werden.
Die laufende Inventur ist steuerlich nicht zulässig für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge aufgrund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden können sowie für Wirtschaftsgüter, die - abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs - bes. wertvoll sind (R 5.3 EStR).
4. Sonderfall der laufenden Inventur ist die sog. Einlagerungsinventur bei automatisch gesteuerten Lagersystemen. Die Fortschreibung in den Lagerbüchern ist mit der automatischen Lagersteuerung synchronisiert.
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