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Mahnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Bürgerliches Recht:

    Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Ist die Schuld fällig, kommt der Schuldner durch erfolglose Mahnung in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Mahnung kann auch durch konkludente Handlungen, v.a. durch Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Übersendung einer quittierten Rechnung oder einer Zahlkarte erfolgen. Übersendung unquittierter Rechnung ist i.d.R. keine Mahnung (anders, wenn mehrfach kurz hintereinander).

    Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen (§ 309 Nr. 4 BGB).

    II. Steuerrecht:

    Die Mahnung soll dem Vollstreckungsschuldner i.d.R. vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche verschlossen zugesandt werden (§ 259 AO). Sie ist keine unerlässliche Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung. Sie ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit dem Einspruch anfechtbar. Für Mahnungen werden keine Kosten erhoben (§ 337 II 1 AO); Kosten durch einen Postnachnahmeauftrag trägt jedoch der Schuldner (§ 337 II 2 AO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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