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Midi-Job
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zwischen dem Segment der Mini-Jobs und regulärer Teilzeitbeschäftigung führten die Hartz-Gesetze im Jahr 2003 eine neue „Gleitzone”, die sog. Midi-Jobs, ein (für monatliche Einkommen oberhalb von 450 bis maximal 850 Euro). Während Mini- wie Midi-Jobber bis zur Geringfügigkeitsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, unterliegen die Einkommen bis 450 Euro der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht: Während alleine die Arbeitgeber Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent auf den Lohn zahlen, werden die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (15 Prozent) durch die Arbeitnehmer mittels eines reduzierten Beitragssatzes von 3,7 Prozent auf den vollen Beitragssatz (18,7 Prozent) aufgestockt. Allerdings können die Mini-Jobber auch weiterhin auf ausdrücklichen Wunsch rentenversicherungsfrei bleiben ("Opting-out-Klausel").
In der Gleitzone zahlen die Arbeitnehmer ebenfalls vergleichsweise niedrige, allmählich bis auf das reguläre Niveau linear steigende Sozialversicherungsbeiträge; die Arbeitgeber hingegen entrichten die normalen Beiträge.
2. Ziele: Mit dieser Form der Lohnsubvention (Kombilohn-Modelle) sollen Anreize zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit gesetzt, die Problematik der Erwerbsarmut (Working Poor) entschärft sowie die sog. Niedriglohnfalle vermieden werden. Letztere ergibt sich, wenn eine zusätzliche Erwerbstätigkeit infolge steigender Grenzsteuer- bzw. Grenzbeitragssätze nicht attraktiv ist.
3. Wirkungen: Die quantitative Bedeutung der in Öffentlichkeit und Wissenschaft kaum beachteten Midi-Jobs bleibt zwar deutlich hinter der von Mini-Jobs zurück; sie verzeichnen aber vor allem in den Jahren nach ihrer Einführung deutliche Steigerungen; insgesamt erfolgte mehr als eine Verdoppelung innerhalb einer Dekade (2003: ca. 600.000, 2015: ca. 1.3 Mio.). Attraktiv sind Midi-Jobs als "Hinzuverdienst", nicht hingegen als alleinige Einkommensquelle.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik, Atypische Beschäftigung.
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