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Mini-Job

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: 2003 wurden infolge der Hartz-Gesetze die Grenzen geringfügiger Beschäftigung (von monatlich 325 auf 400 Euro bei Abschaffung der Arbeitszeitschwellen) ausgeweitet zu Mini-Jobs.

    2. Abgabenbelastung: Die Einkommen sind für Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig; die Arbeitgeber zahlen pauschal 25 Prozent (12 Prozent Krankenversicherungsbeiträge, 11 Prozent Rentenversicherungsbeiträge, 2 Prozent Steuern). Im Bereich „haushaltsnaher Dienstleistungen” entrichten Private nur 12 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und können jährlich bis zu 510 Euro von ihrem steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Dies soll die Schwarzarbeit in diesem Bereich reduzieren.

    3. Entwicklung: Der Umfang geringfügiger Beschäftigung hat zunächst deutlich (auf über 20 Prozent der abhängig Erwerbstätigen) zugenommen und bleibt konstant auf hohem Niveau. Mini-Jobs sind neben regulärer Teilzeitbeschäftigung die quantitativ wichtigste Form atypischer Beschäftigung.

    4. Folgen: Explizit zu unterscheiden ist zwischen Mini-Jobs als Neben- und als Haupttätigkeit. Erstere sind aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen attraktiv für anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer. Letztere stellen die weitaus größere Gruppe dar, die kein existenzsicherndes Einkommen erzielt und kaum in die Systeme der sozialen Sicherung integriert ist.

    5. Strukturmerkmale: Der Frauenanteil ist wie bei der Mehrzahl der anderen atypischen Formen der Beschäftigung überproportional hoch; überrepräsentiert sind Jüngere (15-24 Jahre) und Ältere (55 Jahre und älter); bei den Wirtschaftszweigen dominieren die Dienstleistungsbranchen; Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind eher selten.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

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