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Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4.5.1976 (BGBl. I 1153) m.spät.Änd.
Geltungsbereich
1. Alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Montanindustrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz und Mitbestimmungsergänzungsgesetz) und des Tendenzbetriebs; 2. Unternehmen, die in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und i.d.R. mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen sowie für Konzerne (Mitbestimmung im Konzern); 3. durch das MitbestG wird die Mitbestimmung im Aufsichtsrat und Vorstand geregelt; die Mitbestimmung ist (knapp) unterparitätisch.
Vgl. auch Unternehmensverfassung.
Inhalt
1. Zusammensetzung und Bildung eines Aufsichtsrats: In den Unternehmen wird ein Aufsichtsrat gebildet, zu gleichen Teilen durch Anteilseigner und Arbeitnehmer, wobei die Anteilseignerseite jedoch den mit Doppelstimme für die Pattauflösung ausgestatteten Aufsichtsratsvorsitzenden stellt. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf (bei Unternehmen bis 10.000 Arbeitnehmern), 16 (bei Unternehmen bis 20.000 Arbeitnehmern) oder 20 (bei Unternehmen über 20.000 Arbeitnehmern) Mitgliedern, davon sechs (acht oder zehn) Vertreter der Anteilseigner und sechs (acht oder zehn) Vertreter der Arbeitnehmer, davon zwei (zwei oder drei) Vertreter von Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind. Arbeitnehmervertreter, zu denen auch leitenden Angestellte gehören, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Unternehmen angehören und im Sinn des BetrVG wählbar sein. Wahl bei Unternehmen bis 8.000 Arbeitnehmern unmittelbar und bei Unternehmen über 8.000 Arbeitnehmern durch Wahlmänner geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; Einleitung und Durchführung der Wahl durch Betriebswahlvorstand; Einzelheiten der Wahl für Unternehmen mit einem Betrieb in der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG) vom 27.5.2002 (BGBl. I 1682), bei Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG) vom 27.5.2002 (BGBl. I 1708) und bei Unternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder bei Konzernen in der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) vom 27.5.2002 (BGBl. I 1741).
2. Im Vorstand ist nach dem Gesetz als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor zu bestellen (ausgenommen bei der KGaA). Er ist wie alle übrigen Vorstandsmitglieder im selben Verfahren zu wählen.
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