Tendenzbetrieb
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Betriebe mit unmittelbar und überwiegend ideeller Zielsetzung (§ 118 I BetrVG, § 1 IV MitbestG):
(1) Politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische Bestimmungen oder
(2) Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Art. 5 I 2 GG). Auf Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Zu den geschützten Betrieben rechnen z.B. Bildungseinrichtungen der Gewerkschaften oder der Arbeitgeberverbände, Betriebe des Roten Kreuzes, Privatschulen, Theater, Presseunternehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs wirklich der Beteiligung des Betriebsrats entgegensteht; ggf. sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats einzuschränken, u.U. bleiben Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Betriebsrats bestehen. Der Betriebsrat hat aber z.B. kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 II BetrVG bei der Einstellung eines Redakteurs in einem Zeitungsunternehmen, da Redakteure „Tendenzträger” sind und für die Tendenzbedingtheit der Einstellung eine tatsächliche Vermutung besteht.
Die Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss sind nicht, diejenigen über Betriebsänderungen nur beschränkt anwendbar (§ 118 I 2 BetrVG).