Zitierfähige Version
- Revision von Mitteilungspflicht vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von Mitteilungspflicht vom 04.10.2017 - 17:01
- Revision von Mitteilungspflicht vom 11.06.2013 - 09:31
- Revision von Mitteilungspflicht vom 28.02.2013 - 10:07
- Revision von Mitteilungspflicht vom 10.01.2013 - 14:02
- Revision von Mitteilungspflicht vom 24.09.2010 - 10:16
- Revision von Mitteilungspflicht vom 14.09.2010 - 08:23
- Revision von Mitteilungspflicht vom 18.11.2009 - 14:56
- Revision von Mitteilungspflicht vom 08.06.2009 - 11:30
Mitteilungspflicht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Aktienrecht
Verpflichtung von Unternehmen, gewisse Beteiligungen schriftlich mitzuteilen. Im Einzelnen in folgenden Fällen: 1. Gegenüber der AG: a) Mitteilungspflicht besteht für Unternehmen, denen
(1) eine Beteiligung an einer AG von mehr als 25 Prozent oder
(2) eine Mehrheitsbeteiligung gehört.
b) Mitzuteilen ist auch, wenn die Beteiligung in mitteilungspflichtiger Höhe nicht mehr besteht.
c) Die AG hat das Bestehen einer mitteilungspflichtigen Beteiligung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 20 VI AktG).
2. Bei Beteiligungen der AG an anderen Kapitalgesellschaften: Der AG obliegt eine Mitteilungspflicht gegenüber den betroffenen Unternehmen (§ 21 AktG).
Solange eine mitteilungspflichtige Beteiligung nicht mitgeteilt ist, können Rechte aus Aktien und Anteilen, die zu dieser Beteiligung gehören, nicht ausgeübt werden (§§ 20 VII, 21 IV AktG).
3. Wechselseitig beteiligte Unternehmen: Die Mitteilungspflicht obliegt entsprechend 1 und 2, wenn auch nur eines der beteiligten Unternehmen eine AG ist. Rechte aus der wechselseitigen Beteiligung können für höchstens 25 Prozent der Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. Ausnahmen, wenn die Mitteilung des Unternehmens erfolgt, bevor es von dem anderen Unternehmen eine Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist (§ 328 AktG).
Steuerrecht
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon