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Mutterschaftsgeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Geldleistung an Frauen während der Mutterschutzfristen durch die Krankenkasse oder den Bund (§ 19 des Mutterschutzgesetzes [MuSchG] i.d.F. vom 23.5.2017 [BGBl. I 1228] m. spät. Änd.).
2. Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts: a) Voraussetzung: Laufendes Mutterschutzgeld erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, sofern sie in der Zeit vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mind. zwölf Wochen pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben von der gesetzlichen Krankenkasse. Ist zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG kein Versicherungsverhältnis gegeben, so richtet sich der Anspruch auf Mutterschutzgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG und die Leistung geht in voller Höhe zulasten des Bundes.
b) Dauer: Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt; anschließend Elternzeit mit Elterngeld (vgl. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG] vom 5.12.2006 [BGBl. I, 2748] m. spät. Änd.). Der Anspruch auf Mutterschutzgeld endet mit dem Tod der Versicherten.
c) Höhe: Als Mutterschutzgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
d) Zuschuss zum Mutterschaftgeld (§ 20 MuSchG): Das Mutterschutzgeld für versicherte Arbeitnehmerinnen und nichtversicherte Arbeitnehmerinnen ist auf höchstens 13 Euro für den Kalendertag begrenzt. Sofern das durchschnittliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro übersteigt, erhalten diese Frauen den übersteigenden Betrag als Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Diese Regelung verstieß wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.11.2003 festgestellt hat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG). Der Gesetzgeber hatte bis zum Ende des Jahres 2005 eine grundgesetzkonforme Regelung zu treffen. Bis dahin blieb § 14 I MuSchG weiterhin anwendbar. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber ab 1.1.2006 dadurch Rechnung getragen, dass er das Umlageverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft auf alle Arbeitgeber (ausgenommen landwirtschaftliche Unternehmungen mit ausschließlich mitarbeitenden Familienangehörigen und Dienststellen sowie diesen gleichgestellte militärische Einrichtungen nach genauerer Bestimmung nach § 11 II des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22.12.2005 [BGBl. I 3686] m.spät.Änd.) ausgedehnt hat. Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten den Zuschuss zulasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeld zuständigen Krankenkasse.
3. Mutterschaftgeld in Höhe des Krankengeldes: a) Voraussetzung: Nach § 24i SGB V erhalten andere Versicherte Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Hierzu gehören z.B. versicherungspflichtige Selbstständige, freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sowie arbeitslose Frauen.
b) Dauer: analog zu 1 a).
c) Höhe: Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V wird in Höhe des Krankengeldes gewährt.
4. Sonstiges: a) Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld entsteht mit jedem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Für die Dauer des Anspruchs auf laufendes Mutterschaftsgeld wird Krankengeld nicht gewährt; das als einmalige Leistung zu gewährende Mutterschaftsgeld hat diese Wirkung nicht. Der Anspruch auf laufendes Mutterschutzgeld ruht, wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird.
b) Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b I c EStG).
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