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Revision von Nacherbenvermerk vom 19.05.2008 - 16:38
Nacherbenvermerk
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Vermerk in Abt. 2 des Grundbuchs über die Nacherbschaft. Der N. ist von dem Grundbuchamt nach § 51 GBO in allen Fällen einzutragen, in denen es bei Vor- und Nacherbschaft den Vorerben als Eigentümer etc. in das Grundbuch einträgt, wenn nicht Nacherbe oder Testamentsvollstrecker auf die Eintragung verzichtet.
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