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Nachschusspflicht der Genossen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Im Fall der Insolvenz (Insolvenzverfahren) der eingetragenen Genossenschaft sind die Genossen verpflichtet, Nachschuss zur Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Anspruch der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung berücksichtigten Forderungen aus dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt werden können. Das Statut (Satzung) kann jedoch die Nachschusspflicht ausschließen (§ 105 I S. 1 letzter HS GenG) oder auf eine Haftsumme beschränken (§ 6 Nr.3, § 22a und § 119 GenG).
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