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Notar

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO); meist freiberuflich Tätiger mit Befähigung zum Richteramt, von der Justizverwaltung öffentlich bestellt zur Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bes. zur öffentlichen Beurkundung, öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften, Wechselprotesten etc. Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung und untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Landgerichtspräsidenten. In mehreren Ländern der Bundesrepublik ist Notar gleichzeitig Rechtsanwalt (Anwaltsnotar), im Gegensatz zum Nur-Notar oder Amtsnotar.

    Die Notare sind auch zur Vertretung eines Steuerpflichtigen berechtigt (§ 80 V AO).

    Eingehende Regelung der Rechtsverhältnisse, der Pflichten und der Berufsgerichtsbarkeit der Notare in der Bundesnotarordnung i.d.F. vom 24.2.1961 (BGBl. I 98) m.spät.Änd.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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