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Notenausgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Notenprivileg; ausschließliche Befugnis der Zentralbank zur Ausgabe von Banknoten. Die Notenausgabe in der Bundesrepublik Deutschland hat nach § 14 BBankG die Deutsche Bundesbank. Das Emissionsrecht für Münzen (Münzregal) liegt beim Bund. Von 1948 bis 1957 hatte die Bank deutscher Länder die Notenausgabe (und bis 1950 auch das Emissionsrecht für Münzen). Seit dem 1.1.1999 steht der Europäischen Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht zu, die Ausgabe von Banknoten innerhalb des Euro-Währungsgebietes (Eurosystem) zu genehmigen. Die EZB ist darüber hinaus nach Art. 106 I EGV im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion neben den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von Banknoten berechtigt.

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