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Notenausgabe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Notenprivileg; ausschließliche Befugnis der Zentralbank zur Ausgabe von Banknoten. Seit dem 1.1.1999 steht der Europäischen Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht zu, die Ausgabe von Banknoten innerhalb des Euro-Währungsgebietes (Eurosystem) zu genehmigen. Die EZB ist darüber hinaus nach Art. 128 AEUV im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion neben den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die Notenausgabe in der Bundesrepublik Deutschland hat nach § 14 BBankG die Deutsche Bundesbank. Das Emissionsrecht für Münzen (Münzregal) liegt, anders als bei den Banknoten, bei den Regierungen der Euro-Länder beim Bund. In Deutschland lässt das Bundesministerium der Finanzen die Euro-Münzen herstellen. Die Bundesbank bringt sie dann in den Umlauf. Von 1948 bis 1957 hatte die Bank deutscher Länder die Notenausgabe (und bis 1950 auch das Emissionsrecht für Münzen).

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