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objektive Unmöglichkeit

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Ausführliche Definition im Online-Lexikon

Begriff des Bürgerlichen Rechts. Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die nicht nur vom Schuldner, sondern ganz allg. (z.B. wegen Zerstörung der geschuldeten Sache) nicht erbracht werden kann.

Gegensatz: Unvermögen.

Sonderregeln für gegenseitige Verträge.

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Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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