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objektive Unmöglichkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. Objektiv unmöglich ist eine Leistung, die nicht nur vom Schuldner, sondern ganz allgemein (z.B. wegen Zerstörung der geschuldeten Sache) nicht erbracht werden kann.

    Gegensatz: Unvermögen.

    Sonderregeln für gegenseitige Verträge.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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