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Revision von öffentliche Reden vom 19.02.2018 - 17:04

öffentliche Reden

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    Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind. An ihnen ist das Verwertungsrecht des Urhebers eingeschränkt: Öffentliche Reden dürfen ohne Zustimmung des Urhebers in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Informationsblättern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, vervielfältigt und verbreitet werden, ebenso öffentlich wiedergegeben werden.

    Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen dürfen generell vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden; unzulässig ist die Vervielfältigung oder Verbreitung in einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält (§ 48 UrhRG).

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