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Revision von öffentlicher Glaube des Grundbuchs vom 27.08.2009 - 08:46
öffentlicher Glaube des Grundbuchs
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folgt aus dem Publizitätsprinzip.
1. Grundbuchvermutung, dass eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB).
2. Der Inhalt des Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig und ermöglicht weitgehend gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB).
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