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Revision von öffentlicher Haushalt vom 08.06.2009 - 13:54

öffentlicher Haushalt

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    1. Begriff: a) I.w.S.: Der Befriedigung von Kollektivbedürfnissen dienende Einrichtungen aller Gebietskörperschaften, die zu diesem Zweck öffentliche Güter anbieten. Die Produktionskosten der öffentlichen Güter finden im öffentlichen Haushalt zahlenmäßigen Niederschlag.

    b) I.e.S.: Das Rechnungswerk von Bund, Ländern und Gemeinden. Solleinnahmen und -ausgaben werden im Haushaltsplan (Budget) im Voraus für ein Rechnungsjahr festgesetzt; nachträgliche Zusammenstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erfolgen in der Haushaltsrechnung.

    2. Kontrollsystem: Das Parlament hat das Recht, den Haushaltsplan für jeden Posten zu bewilligen und damit die Regierung sowie die Verwaltung streng an die angesetzten Summen zu binden; Ausnahmen sind möglich (Art. 111 GG: Ausgabeermächtigung der Regierung bei nicht rechtzeitig verabschiedetem Haushaltsplan; außer- und überplanmäßige Ausgaben). Daneben v.a. nachträgliche Haushaltskontrolle durch den Bundesrechnungshof.

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