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öffentliches Interesse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Es handelt sich um ein vor allem im Verwaltungsrecht und auch im Strafrecht (§§ 153 ff. StPO) gebrauchten Begriff, der die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen kennzeichnen soll (so z.B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 80 II Nr. 4 VwGO). Die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses im Einzelfall lassen sich nur aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung gewinnen. Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen im Streitfall gerichtlich überprüft werden können.
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