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Offenbarung (der Erfindung)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erfindungen können durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie fertig (aus dem Versuchsstadium heraus) und in der Anmeldung so hinreichend offenbart sind, dass sie der Durchschnittsfachmann (Erfindungshöhe) nach den Angaben des Erfinders ausführen kann (§ 35 PatG, Art. 83 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), § 4 II GebrMG). Aufzudecken ist, was der Fachmann zur praktischen Ausführung der Lehre benötigt. Dazu gehören das Anwendungsgebiet und der Verwendungszweck der Lehre, das technische Problem, das mit der Erfindung gelöst werden soll, seine Lösung sowie die dafür erforderlichen Mittel und die Art ihrer Verwendung.

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