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bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht zu erlassende und öffentlich bekanntzumachende Anordnung, die allen Personen, die eine zur Insolvenzmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Insolvenzmasse etwas schuldig sind, aufgibt, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten und ihnen die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitz der Sache und den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Insolvenzverwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen (§ 28 InsO). Wer die Anzeige über den Besitz von Massegegenständen nicht rechtzeitig erstattet, haftet für allen aus der Unterlassung oder Verzögerung entstehenden Schaden (§ 28 II InsO).
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