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Patent Cooperation Treaty (PCT)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Patentzusammenarbeitsvertrag; multilateraler völkerrechtlicher Vertrag vom 19.6.1970 mit Nebenabkommen, zuletzt geändert am 29.9.1992 (BGBl 1993 II 203), dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21.6.1976 (BGBl II 649, IntPatÜG) beigetreten ist. Er ist mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) verzahnt (Euro-PCT-Anmeldung) und eröffnet Anmeldern aus den Vertragsstaaten die Möglichkeit, sich durch eine Anmeldung multinationalen Schutz in den mit der Anmeldung benannten Bestimmungsstaaten zu schaffen. Die formell ordnungsgemäße internationale Patentanmeldung erhält vom Anmeldeamt einen Anmeldetag und wird in je einem Exemplar dem internationalen Büro und der internationalen Recherchebehörde übermittelt (Art. 12 PCT). Aufgrund einer Vereinbarung mit dem internationalen Büro ist das Europäische Patentamt (EPA) internationale Recherchebehörde (ISA) und mit der vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA), wenn es vom Anmeldeamt benannt worden ist. 18 Monate nach dem Prioritätstag wird die internationale Anmeldung vom internationalen Büro veröffentlicht, i.d.R. zusammen mit dem Recherchebericht (Art. 21 PCT, Regel 48 AO PCT), der die Recherche nach dt. Recht ersetzt (Art. III § 7 IntPatÜG). Ab Veröffentlichung treten die Schutzwirkungen des § 33 PatG für eine Anmeldung mit der Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsstaat ein (Art. 29 PCT, Art. III, § 8 I IntPatÜG). Spätestens 20 Monate ab Prioritätstag muss der Anmelder jedem Bestimmungsamt ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuleiten, vorher darf die Anmeldung von den Bestimmungsämtern weder geprüft noch bearbeitet werden, sofern der Anmelder dies nicht ausdrücklich beantragt (Art. 22, 23 PCT). Der Anmelder kann aber auch die vorläufige internationale Prüfung beantragen (Art. 31 f. PCT), die zu einem die nationalen Erteilungsbehörden nicht bindenden vorläufigen Prüfbericht führt (Art. 35 PCT), der dem Anmelder, dem internationalen Büro und den Bestimmungsämtern übermittelt und nicht veröffentlicht wird (Art. 36, 38 PCT). Durch die vorläufige Prüfung wird die Frist für den Eintritt in die nationale Patenterteilungsphase auf 30 Monate verlängert (Art. 39 I PCT). Das Erteilungsverfahren richtet sich sodann nach dem jeweiligen nationalen Recht der Bestimmungsstaaten. Eine Rechtsvereinheitlichung enthält der PCT nur insoweit, als das nationale Recht keine über den PCT hinausgehenden Formerfordernisse für die internationale Anmeldung vorschreiben darf (Art. 27 PCT).
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