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Pfändungsschutzkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto, bei dem durch besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein gesetzlich näher bestimmter Pfändungsschutz besteht. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewidmet wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Dies hat der Kunde zu versichern. Die Bank ist berechtigt, dies bei der SCHUFA Holding AG überprüfen zu lassen (§ 850k Abs. 8 ZPO).

    2. Kommt es zu einer Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, wird der pfändungsfreie Betrag, das ist der monatliche Freibetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO, von der Pfändung nicht erfasst. Damit ist gegenwärtig (2013) auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Betrag von 1.028,89 Euro geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete leisten kann. Der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu und erhöht sich um den Betrag, den der Schuldner im Vormonat nicht angetastet hat. Zusätzliche Sonderregelungen gelten für Unterhaltsverpflichtungen. So erhöht sich der Basispfändungsschutz um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge (§ 850k Abs. 2 ZPO).

    3. P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführunbsgebühren anzubieten (BGH, Urteil vom 13.11.2012 -XI ZR 500/11).

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