Zitierfähige Version
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 21.03.2024 - 19:09
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 08.03.2023 - 19:07
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 07.02.2022 - 17:14
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 18.01.2021 - 15:18
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 11.02.2020 - 10:25
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 19.02.2018 - 16:58
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 31.01.2018 - 16:30
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 14.02.2017 - 10:27
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 06.11.2013 - 10:16
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 26.02.2013 - 13:04
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Pfändungsschutzkonto vom 28.04.2011 - 13:13
Pfändungsschutzkonto
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Seit Juli 2010 kann jedermann ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen oder sein Girokonto dazu umwidmen lassen. Mit Jahresbeginn 2012 ist sichergestellt, dass der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto abgewickelt wird. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Betrag von 1.028,89 Euro geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete leisten kann. Der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu und erhöht sich um den Betrag, den der Schuldner im Vormonat nicht angetastet hat. Zusätzliche Sonderregelungen gelten für Unterhaltsverpflichtungen und bei dem Bezug von Sozialleistungen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon