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Pfändungsschutzkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Seit Juli 2010 kann jedermann ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen oder sein Girokonto dazu umwidmen lassen. Mit Jahresbeginn 2012 ist sichergestellt, dass der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto abgewickelt wird. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Betrag von 1.028,89 Euro geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete leisten kann. Der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu und erhöht sich um den Betrag, den der Schuldner im Vormonat nicht angetastet hat. Zusätzliche Sonderregelungen gelten für Unterhaltsverpflichtungen und bei dem Bezug von Sozialleistungen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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