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Pfändungsschutzkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto, bei dem durch besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein gesetzlich näher bestimmter Pfändungsschutz besteht. Der Gesetzgeber hat alle Kreditinstitute verpflichtet, ihre Girokontenkunden über die Änderungen im Kontopfändungsschutz zu informieren. Seit dem 1.1.2012 ist Kontopfändungsschutz nur über das P-Konto möglich. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewidmet wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). P-Konten sind Einzelkonten, d.h. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konten geführt werden. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Dies hat der Kunde zu versichern. Die Bank ist berechtigt, dies bei der SCHUFA Holding AG überprüfen zu lassen (§ 850k Abs. 8 ZPO).

    2. Kommt es zu einer Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, wird der pfändungsfreie Betrag, das ist der monatliche Freibetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO, von der Pfändung nicht erfasst. Damit ist gegenwärtig auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Betrag von 1.049 Euro (1.074 € ab 1.7.2014) geschützt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete leisten kann. Der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu und erhöht sich um den Betrag, den der Schuldner im Vormonat nicht angetastet hat. Zusätzliche Sonderregelungen gelten für Unterhaltsverpflichtungen.  Pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge (§ 850k Abs. 2 ZPO). Um die Erhöhung des Basispfändungsschutzes in Anspruch zu nehmen, muss der Kontoinhaber seiner Bank die Umstände, die zu einer Erhöhung des Basispfändungsschutzes berechtigen, durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch einen Freigabebeschluss des Amtsgerichts nachweisen.

    3. P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren anzubieten (BGH, Urteile vom 13.11.2012 -XI ZR 500/11 bzw. XI ZR 145/12).

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