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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Bürgerliches Recht:

    Art der Auslobung (§ 661 BGB) z.B. Architektenwettbewerb. Sind die Bedingungen von jedermann leicht zu erfüllen, handelt es sich um ein Spiel oder eine Ausspielung.

    II. Wettbewerbsrecht:

    Kundenfang.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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