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private Zolllager
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten Nichtgemeinschaftswaren durch den Lagerhalter selbst bestimmt sind. Im Gegensatz zu öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde Waren auf seine Verantwortung in das Zolllagerverfahren überführen und einlagern. Das private Zolllager gibt es als Typ C, Typ D und Typ E (vgl. Art. 525 ZK-DVO). Sie unterscheiden sich in der Abwicklung, nicht jedoch in den Zollvorteilen. Das in der Bundesrepublik Deutschland früher übliche offene Zolllager entspricht dem Typ D.
Vgl. auch Lagerbehandlung.
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