Zitierfähige Version
- Revision von private Zolllager vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von private Zolllager vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von private Zolllager vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von private Zolllager vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von private Zolllager vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von private Zolllager vom 31.10.2011 - 12:17
- Revision von private Zolllager vom 09.08.2010 - 09:33
- Revision von private Zolllager vom 19.02.2010 - 08:30
- Revision von private Zolllager vom 08.07.2009 - 11:29
private Zolllager
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten Nicht-Unionswaren durch den Lagerhalter selbst bestimmt sind. Im Gegensatz zu öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde Waren auf seine Verantwortung in das Zolllagerverfahren überführen und einlagern. Das private Zolllager wird im Unionszollrecht nach Art. 240 II Unionszollkodex (UZK) als Gegensatz des öffentlichen Zollagers bezeichnet. Die Zolllagertypen unterscheiden sich in der Abwicklung, nicht jedoch in den Zollvorteilen. Auch Freizonen gelten im Unionszollrecht als Zolllager.
Vgl. auch Lagerbehandlung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon