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Privatisierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verlagerung bestimmter bisher staatlicher Aktivitäten in den privaten Sektor der Volkswirtschaft, um die Allokation der Ressourcen durch den (als effizienter eingestuften) Markt erfolgen zu lassen (Regulierung, Deregulierung); Anwendung privater Rechtsformen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um bestimmte Aufgabenfelder dem unmittelbaren Einfluss des Haushalts, des öffentlichen Dienstrechts und der Politik zu entziehen; Anwendung privatwirtschaftlicher Finanzierungsmodelle zur Erschließung privaten Kapitals für öffentliche Aufgabenwahrnehmung; Veräußerung öffentlichen Vermögens. Häufig sind die genannten Ebenen der P. nicht klar voneinander zu trennen.

    2. Arten: a) Formale P.: Wahl einer spezifischen Organisation der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung; besteht in der Verselbstständigung öffentlicher Aufgabenträger in Form privater Rechtsform (GmbH, AG, Eigengesellschaft, öffentliche Unternehmen).

    b) Materielle P.: Übertragung von bisher öffentlich wahrgenommenen Aufgaben auf Private.

    c) P. öffentlichen Vermögens wie Veräußerung von Industriebeteiligungen: Anteilige oder vollständige Veräußerung öffentlicher Unternehmen in privater Rechtsform, Veräußerung öffentlicher Immobilien. - 3. Gründe:a) Fiskalischer Aspekt: Die P. wird aus Gründen der Konsolidierung des öffentlichen Haushaltes vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass der Verkauf bzw. der Börsengang nur zu einer einmaligen Einzahlung führt, aber kein dauerhafter Einzahlungsstrom begründet wird. b) Wirtschaftspolitik: Die Angebotspolitiker fordern mehr Markt und weniger Staat. Der Markt ist effizient, der Wettbewerb sorgt für eine optimale Allokation der Ressourcen. - Gegenteil: Verstaatlichung, Vergesellschaftung.

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