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Privatisierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Begriff Privatisierung wird heute als Oberbegriff für eine Reihe unterschiedlicher Formen der Übertragung ehemalig dem öffentlichen Bereich vorbehaltener Aufgaben auf den privaten Sektor (nicht zwingend den Markt) verwendet und bezeichnet u.a.:

    a) Verlagerung bestimmter bisher staatlicher Aktivitäten in den privaten Sektor der Volkswirtschaft, um die Allokation der Ressourcen durch den (als effizienter eingestuften) Markt erfolgen zu lassen (Regulierung, Deregulierung);

    b) Anwendung privater Rechtsformen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um bestimmte Aufgabenfelder dem unmittelbaren Einfluss des Haushalts, des öffentlichen Dienstrechts und der Politik zu entziehen;

    c) Anwendung privatwirtschaftlicher Finanzierungsmodelle zur Erschließung privaten Kapitals für öffentliche Aufgabenwahrnehmung;

    d) Veräußerung öffentlichen Vermögens. Häufig sind die genannten Ebenen der Privatisierung nicht klar voneinander zu trennen.

    2. Arten: Unter dem Begriff Privatisierung werden nach allgemeiner Auffassung folgende Formen unterschieden:

    a) Formelle bzw. Organisationsprivatisierung: Wahl einer spezifischen Organisation der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung; der Verwaltungsträger entledigt sich nicht einer bestimmten Aufgabe, sondern wählt zu deren Wahrnehmung lediglich Formen des Privatrechts (GmbH, AG, Eigengesellschaft, öffentliche Unternehmen).

    b)Vermögensprivatisierung: Mit Vermögensprivatisierung wird der Verkauf von Unternehmen(sbeteiligungen), Grundstücken usw. bezeichnet.
    c) Finanzierungsprivatisierung: Unter Finanzierungsprivatisierung versteht man die Beteiligung des privaten Sektors an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben (z.B. Errichtung von Investitionsobjekten durch Private und anschließendes Leasing durch die Verwaltung, aber auch privates Haftungskapital in (halb)öffentlichen Unternehmen).
    d) Materielle Privatisierung: Bei der materiellen Privatisierung (Privatisierung im engeren Sinne) findet eine echte Aufgabenverlagerung in den privaten Sektor statt. Die öffentliche Verwaltung nimmt die Aufgabe nicht mehr länger wahr und gewährleistet sie auch nicht mehr. Es findet eine Reduzierung des Aufgabenbestandes und eine Entlastung des Staates statt.

    e) Funktionale Privatisierung: Als funktionale Privatisierung wird der Einbezug Privater im Rahmen der Gewährleistungsverwaltung verstanden. Vgl. Contracting Out; Outsourcing.

    3. Gründe:

    a) Fiskalischer Aspekt: Die Privatisierung wird aus Gründen der Konsolidierung des öffentlichen Haushaltes vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass der Verkauf bzw. der Börsengang nur zu einer einmaligen Einzahlung führt, aber kein dauerhafter Einzahlungsstrom begründet wird.
    b) Wirtschaftspolitik: Die Angebotspolitiker fordern mehr Markt und weniger Staat. Der Markt ist effizient, der Wettbewerb sorgt für eine optimale Allokation der Ressourcen.

    Gegenteil: Verstaatlichung, Vergesellschaftung.

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