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Prozesskostenhilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Befreiung bzw. teilweise Befreiung von den Kosten im Zivilprozess. Die Prozesskostenhilfe soll jedem Bürger den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kostenbarriere (Prozesskosten) erleichtern und die Chancengleichheit für die Wahrnehmung seiner Rechte verbessern (§§ 114–127 ZPO).
1. Voraussetzungen: Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (d.h. wenn z.B. eine nichtarme Partei von der Prozessführung absehen oder nur einen Teilbetrag geltend machen würde). Ist dagegen der Partei zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aus ihrem einsatzfähigen Vermögen aufzubringen oder übersteigen die Prozesskosten voraussichtlich nicht vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge, so ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Wird um Unterhalt gestritten ist Prozesskostenvorschuss vorrangig zu beantragen (§ 127a ZPO), um Missbrauch von Prozesskostenhilfe zu verhindern.
2. Antrag: Prozesskostenhilfe muss beim Prozessgericht beantragt werden. In dem Antrag, zu dem dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) mit besonderem Vordruck sowie entsprechende Belege sind beizufügen.
Rechtsmittel bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe: Beschwerde.
3. Bewilligung: Prozesskostenhilfe wird für jeden Rechtszug bes. bewilligt. Legt der Gegner ein Rechtsmittel ein, so wird in einem höheren Rechtszug nicht mehr geprüft, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zugleich fest, ob und welche Beiträge die Partei selbst zu erbringen hat, und wann die Zahlungen zu leisten sind. Höhe der Raten nach Tabelle entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, höchstens 48 Raten. Der obsiegende Prozessgegner kann Erstattung seiner ihm erwachsenden Kosten verlangen.
4. Aufhebung: Die bewilligte Prozesskostenhilfe kann u.a. aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Ratenzahlung im Rückstand ist, wenn sie durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses getäuscht oder wenn sie über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat.
5. Geltungsbereich: Die Regelungen über Prozesskostenhilfe im Zivilprozess gelten in allen übrigen Gerichtsverfahren, so u.a. im Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 11a ArbGG), vor den Verwaltungsgerichten (§ 166 VwGO), vor den Finanzgerichten (§ 142 FGO) und vor den Sozialgerichten (§ 73a SGG).
Vgl. auch Beratungshilfe.
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