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Rangvorbehalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Möglichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, sich bei Bestellung eines Rechts an einem Grundstück das Recht vorzubehalten, später ein anderes Recht mit besserem Rang zu begründen.

    Voraussetzung: Einigung mit dem Berechtigten (dessen Recht ggf. zurücktritt) und Eintragung des Rangvorbehalts im Grundbuch. Das spätere Recht muss seinem Umfang nach bestimmt sein (§ 881 BGB).

    Zweck: I.d.R. das Freihalten der ersten Rangstelle für eine Hypothek bei Kreditaufnahme.

    Vgl. auch Rangänderung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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