Direkt zum Inhalt

Rechtsbeistand

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    war Berufsbezeichnung für eine Person, der nach § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die unbeschränkte Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den dafür zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt war (§ 4 der Zweiten VO zur Ausführung des RBerG vom 3.4.1936, RGBl I 359). Der Rechtsbeistand konnte auch Prozessagent sein. Da durch Gesetz vom 18.8.1980 (BGBl. I 1503) nur noch Rechtsberatung für bestimmte eingeschränkte Sachbereiche zugelassen ist, konnten Rechtsbeistände seitdem nicht mehr zugelassen werden (vgl. Art. 1 § 1 RBerG). Das RBG wurde  mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2840) abgelöst.

    Vergütung des Rechtsbeistands entspricht Rechtsanwaltsgebühren.

    Vgl. auch registrierter Erlaubnisinhaber, Rechtsdienstleistungsregister, Rentenberater, Rechtsberatung.

    Anders: Rechtspfleger.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com