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Rechtsbeistand

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    war Berufsbezeichnung für eine Person, der nach § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die unbeschränkte Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den dafür zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt war (§ 4 der Zweiten VO zur Ausführung des RBerG vom 3.4.1936, RGBl. I 359). Der Rechtsbeistand konnte auch Prozessagent sein. Da durch Gesetz vom 18.8.1980 (BGBl. I 1503) nur noch Rechtsberatung für bestimmte eingeschränkte Sachbereiche zugelassen ist, konnten Rechtsbeistände seitdem nicht mehr zugelassen werden (vgl. Art. 1 § 1 RBerG). Das RBG wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2840) abgelöst.

    Vergütung des Rechtsbeistands entspricht Rechtsanwaltsgebühren.

    Vgl. auch registrierter Erlaubnisinhaber, Rechtsdienstleistungsregister, Rentenberater, Rechtsberatung.

    Anders: Rechtspfleger.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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