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Rechtspfleger
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Beamter des Justizdienstes, der die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig entscheidet und dabei nur an Gesetz und Recht gebunden ist (§ 9 RPflG vom 5.11.1969 (BGBl. I 2065) m.spät.Änd.).
Tätigkeitsbereich v.a. in der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlass-, Handels-, u.a. Register- und Insolvenzsachen, mit Ausnahme bestimmter Einzelgeschäfte. Übertragen sind dem Rechtspfleger im Zivilprozess u.a. das Mahnverfahren, Aufgebotsverfahren, Auslandszustellungen, Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Geschäfte des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Zwangsversteigerung. In der Strafvollstreckung nimmt er die nach dem Erlass des Urteils zu treffenden Entscheidungen wahr, u.a. Bewilligung von Teilzahlung und Zahlungsfristen sowie deren Widerruf (z.B. § 464b StPO).
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel, das nach den allg. verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist ein solches nicht gegeben, findet die Erinnerung statt, über die der Richter entscheidet (§ 11 RPflG), sofern der Rechtspfleger nicht abhilft. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
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