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Regelherstellungskosten
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§ 8 GrBewV, Anlage 24 BewG, Sachwertrichtlinie - SW-RL vom 5.9.2012; sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit und dienen der Ermittlung des Gebäudesachwertes (Gebäuderegelherstellungswertes). Sie beruhen auf den Normalherstellungskosten 2010, sind aber nicht unverändert übernommen worden. Basis ist die Brutto-Grundfläche. Um eine typisierende steuerliche Bewertung zu erreichen, wurden Gebäudetypen zusammengefast und anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baukostenindexes wurden die Regelherstellungskosten angepasst. Sofern lediglich Raummeterpreise vorlagen, wurden die Werte in Flächenpreise umgerechnet.
Nachstehend Beispiele für Regelherstellungskosten 2010 (Quelle: Bundesanzeiger). Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart veröffentlichten Baupreisindizes. Diese als Jahresdurchschnittswerte ermittelten Indizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten in BMF-Schreiben gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 : 100) für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden:
für das Kalenderjahr 2018 sind anzuwenden 116,8 | |
für das Kalenderjahr 2019 sind anzuwenden 122,0 | |
für das Kalenderjahr 2020 sind anzuwenden 127,2 |
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