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Regelherstellungskosten
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§ 8 GrBewV, Anlage 24 BewG, Sachwertrichtlinie - SW-RL vom 5.9.2012; sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit und dienen der Ermittlung des Gebäudesachwertes (Gebäuderegelherstellungswertes). Sie beruhen auf den Normalherstellungskosten 2010, sind aber nicht unverändert übernommen worden. Basis ist die Brutto-Grundfläche. Um eine typisierende steuerliche Bewertung zu erreichen, wurden Gebäudetypen zusammengefast und anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baukostenindexes wurden die Regelherstellungskosten angepasst. Sofern lediglich Raummeterpreise vorlagen, wurden die Werte in Flächenpreise umgerechnet.
Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden ermittelten Baupreisindizes. Diese als Jahresdurchschnittswerte ermittelten Indizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten in BMF-Schreiben gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG und im Bundessteuerblatt.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 : 100) für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden:
für das Kalenderjahr 2021 waren anzuwenden 130,01 | |
ffür das Kalenderjahr 2022 waren anzuwenden 141,00 | |
für das Kalenderjahr 2023 sind anzuwenden 164,00 |
Nachstehend Beispiele für Regelherstellungskosten 2010 (Quelle: Bundesanzeiger):
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